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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen "Marketing Club Lausitz e.V.". Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Annahütte.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Marketing Verbandes e.V., Düsseldorf.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von §5 Abs.1 Nr.5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.

(2) Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Funktion des Marketing in den Unternehmen. Marketing umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die auf den Markt und die Kunden ausgerichtet sind.

(3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung des Marketingdenkens in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Berücksichtigung des Marketing-Denkens und die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.

(2) Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

(3) Der Verein fördert die Weiterbildung von Führungsnachwuchskräften im Marketing. Zu diesem Zweck kann ein Junge Mitglieder-Kreis eingerichtet werden.

(4) Der Verein ermöglicht auf der Erfahrungsgrundlage seiner Mitglieder die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.

(5) Der Verein führt in Erfüllung des Vereinszwecks Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung des modernen Marketing in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitischer und sozialer Bedeutung gerecht werden.

(6) Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung neuer Mitglieder und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaften), Unternehmen und andere Institutionen (Unternehmensmitgliedschaften) sein. 
Persönliches Mitglied kann werden, wer führend, leitend oder lehrend im Bereich Marketing tätig ist oder eine marktorientierte Führungsaufgabe wahrnimmt. Persönliches Mitglied kann auch eine Person werden, die ohne führend, lehrend und leitend tätig zu sein, aufgrund ihrer bisherigen Lebensleistung die Gewähr dafür bietet, Ziele und Zwecke des Marketing Club Lausitz zu fördern.

(2) Persönliche Mitglieder unter 36 Jahren gelten als Junge Mitglieder und müssen nicht den Kriterien gem. § 4, Abs.1 entsprechen. Ab dem 36. Lebensjahr gelten die Regelungen der persönlichen Mitgliedschaft gemäß § 4, Abs. 1. Junge Mitglieder und Studenten oder Auszubildende werden mit geringeren Mitgliedsbeiträgen gefördert.

Als Studenten oder Auszubildende gelten Junge Mitglieder, die an einer Universität, Fachhochschule oder einer anderen vergleichbaren Bildungseinrichtung in der Fachrichtung „Marketing“ oder in einer angrenzenden Fachrichtung eingeschrieben sind oder eine anerkannte Berufsausbildung in der Fachrichtung „Marketing“ oder einer angrenzenden Fachrichtung absolvieren. Nach erfolgreichem Abschluss, die dem Marketing Club Lausitz e.V. unverzüglich anzuzeigen ist, werden Studenten und Auszubildende als Junge Mitglieder geführt.
Mit Erreichen der Altersgrenze  wandelt sich die Mitgliedschaft automatisch in eine persönliche Mitgliedschaft entsprechend § 4 Abs. 1 der Satzung um.

(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Unternehmen und andere Institutionen können im Rahmen einer Unternehmensmitgliedschaft namentlich zu benennende Mitarbeiter entsenden, die den Kriterien von Abs.1 oder Abs. 2 entsprechen. Die Unternehmensmitgliedschaft gewährt eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Begründung bei einer Ablehnung erfolgt nicht.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit dies nicht ausdrücklich anders geregelt ist. Die Mitglieder müssen die Bestimmungen der Satzung einzuhalten.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

(4) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing.

(5) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen.

(6) Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.

(7) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit sowie ggfs. eine Aufnahmegebühr von der Mitgliederversammlung beschlossen wird (Beitragsordnung). Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.

(8) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss sowie bei persönlicher Mitgliedschaft durch Tod oder Verlust der nach § 4 Abs.1, 2, 3 und 4 geforderten persönlichen Eigenschaften, bei Unternehmensmitgliedschaften auch durch Auflösung der Gesellschaft.

(2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich per Post oder per E-Mail erklärt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 

Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet.

b) Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.

(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.


§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

(2) Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntwerdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Unternehmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

(4) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen angemessenen Ausgaben ersetzt.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 3/4 des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.

(3) Jede Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mailadresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mailadresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(7) Stimmrechtsübertragungen sind möglich (vgl. § 5, Abs. 5). Die Stimmrechtsübertragung muss schriftlich erfolgen und vor Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter übergeben werden. Die Stimmrechtsübertragung gilt für die gesamte Mitgliederversammlung – nicht nur für einzelne Tagesordnungspunkte.

(8) Abstimmungen einschließlich Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Wenn 2/10 der erschienenen Mitglieder dies verlangen, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Dies kann auch in Form einer schriftlichen Abstimmung im Umlaufverfahren erfolgen, § 8 Absatz 6 gilt entsprechend. 


(9) Bei Vorstandswahlen kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Blockwahl beschließen, wenn sich maximal so viele Personen zur Wahl stellen, wie auch zu wählen sind. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied eine Stimme.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Vorstands
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts
c) Entlastung des Vorstands
d) Verabschiedung des Jahresbudgets
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren (Beitragsordnung)
f) Entscheidung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins (§ 13).


§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Vizepräsidenten. Rechtsverbindliche Erklärungen im Sinne des § 26 BGB sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben.

(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.

(3) Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen des Vorstands; im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Die Neubesetzung ist jedoch höchstens für zwei Vorstandsmitglieder während einer Amtsperiode möglich.

(6) Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


§ 11 Kreis junger Mitglieder

(1) Mitglieder, die unter 36 Jahre alt sind, können eine Gruppierung innerhalb des Vereins für alle Jungen Mitglieder gemäß § 4 Absatz 2 bilden.

(2) Mindestens ein Sprecher und mindestens ein stellvertretender Sprecher leiten die Gruppierung. Sie werden von den Jungen Mitgliedern gewählt.

(3) Der Sprecher hat die Aufgabe, die Interessen der Jungen Mitglieder gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu vertreten.

(4) Die Gruppierung gestaltet eine im Sinne des Vereins angemessene Außendarstellung der Jungen Mitglieder und organisiert Veranstaltungen, um den Austausch zwischen Generationen, Menschen und Unternehmen zu fördern. Damit werden junge Menschen befähigt, sich weiterzuentwickeln, sich eine fachliche Expertise anzueignen und sich in der Marketingbranche zu positionieren.


(5) Der Sprecher ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.

(6)  Der Sprecher vertritt die jungen Mitglieder des Marketing Clubs in der Junge-Mitglieder-Versammlung des Deutscher Marketing Verband.


§ 12 Datenschutz

(1) Der Marketing Club Lausitz e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederversammlung. Der Verein handelt hierbei im Rahmen der DS-GVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung). Die Art der erfassten Daten, deren Verwendung und Speicherung ist in einer separaten Datenschutzerklärung für Mitglieder dargestellt. Hier sind auch die Widerspruchsrechte der Mitglieder beschrieben. Die Datenschutzerklärung wird vom Vorstand beschlossen und den jeweiligen Anforderungen der Gesetzgebung angepasst. Die Mitglieder erhalten die Datenschutzerklärung für Mitglieder mit dem Mitgliedsantrag ausgehändigt. Bei einer Anpassung der Datenschutzerklärung für Mitglieder werden die Mitglieder informiert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder auch der Datenschutzerklärung zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z. B. zu Werbezwecken) ist dem Marketing Club Lausitz nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied eingewilligt hat. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.


§ 13 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs. 5 an den Deutschen Marketing-Verband e.V., Düsseldorf, der es für die bisherigen Vereinszwecke oder durch eines seiner Mitglieder marketing-spezifisch verwenden kann. Insbesondere soll durch den Einsatz des Vermögens die Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung gefördert werden.

(geändert am 26.11.2021)

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